Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen / AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Sämtliche Verkäufe, Abpackungen und sonstige Leistungen einschließlich aller mit dem Besteller getätigten Folgegeschäfte erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich und einvernehmlich mit dem Besteller abweichende Vereinbarungen schriftlich geschlossen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden oder die Bedingungen des Bestellers bestimmen dass abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen oder die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.

(2) Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallen gelassen, wenn acht binnen 10 Tagen nach Zugang Unserer Angebotsunterlagen ein schriftlicher, die anzuerkennende Bedingungen nach Art und Umfang genau bezeichneter Widerspruch bei uns eingeht. Werden Angebotsunterlagen nicht zugesandt, so beginnt die 10-Tages-Frist mit Zugang der Auftragsbestätigung.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Schadensersatz

(1) Der Besteller ist an sein Angebot gebunden. Unsere Angebote sind freibleibend; wir sind berechtigt, Artikel, die aus produktionstechnischen Gründen nicht oder nicht in der gewünschten Farbe geliefert werden können, auf ähnliche Artikel oder ähnliche Farben umzulegen. Angebote des Bestellers können wir innerhalb von 14 Wochen annehmen. Eine Belieferung erfolgt nur im Rahmen der für den Besteller bestehenden Warenkredit – versicherungshohe der Captiva GmbH. Der Kunde erteilt uns die Ermächtigung- Auskünfte bei seinen Hausbanken einzuholen. Etwaige funktionelle und technische Änderungen oder Abweichungen von in unseren Werbemitteln wiedergegebenen Modellen und technischen Angaben wie handelsübliche Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und der Änderung zwingende betriebliche Erfordernisse, Materialeigenarten oder Gründe der Modellpolitik zugrunde liegen. Die dem Angebot zugrunde gelegten Muster geben nur einen ungefähren Anhaltspunkt. Aus Irrtümern, Schreibfehlern, Abweichungen zum Katalog und zu den Abbildungen und zu den vorgelegten Mustern kann der Besteller kerne Erfüllungsansprüche herleiten. Rechenfehler berechtigen zur Vertragsanpassung. Der Vertrag kommt zustande mit Erstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung spätestens jedoch mit der Lieferung.

(2) Der Besteller ist im Fall der unberechtigten Erfüllungsverweigerung oder Lossagung vom Vertrag verpflichtet uns als pauschalierten Schadensersatz 35 % der Auftragssumme (zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer) zu vergüten sofern er nicht nachweist, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Welsen wir einen höheren Schaden nach, können wir diesen ersetzt verlangen.

§ 3 Lieferzeit und Lieferbedingungen

(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Im Zweifel gelten Liefertermine oder -fristen als unverbindlich. Bei höherer Gewalt Arbeitskampfmaßnahmen und sonstiger, unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, werden Liefertermine und -fristen ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen verlängert. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Wenn wir den Besteller unverzüglich vom Grund der Behinderung in Kenntnis setzet, sobald zu übersehen ist dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann und die Behinderung länger als 5 Wochen dauert, kann der Bestelter vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach deren Ablauf gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüche als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Besteller während der Nachlieferungsfrist uns erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlicher Fragen mit dem Besteller sowie nach dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung zu laufen. Im Falle nachträglicher Vertragsergänzungen bzw. Änderungen, welche Lieferumfang oder -menge, Modalitäten der Lieferung oder den Leistungsgegenstand erheblich beeinflussen, beginnen Lieferfristen oder -termine neu zu laufen.

(3) Liefertermine und -fristen sind mit Absendung des Liefergegenstandes eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Die Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Dies gilt bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für Verpflichtungen aus anderen gleichartigen Verträgen.

(4) Will der Besteller Schadensersatz statt Leistung beanspruchen, so muss er uns eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet an dem die Mitteilung des Bestellers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt anstelle des vorgenannten Rücktritts nur wenn diese Fristsetzung des Bestellers uns innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Schadensersatz statt der Leistung ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Besteller berechtigt, neben der Lieferung Verzugsschaden geltend zu machen. Ist dieser auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung (einschließlich der unserer Erfüllungsgehilfen) beschränkt In beiden Fällen ist der Schadensersatz stets auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt.

§ 4 Versand, Gefahrtragung, Erfüllungsort

(1) Falls keine anderslautenden Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden, ist Erfüllungsort aller vertraglicher Pflichten unser Lager in 41372 Niederkrüchten, In der Beek 255, Gebäude 22. Wird die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf), geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson oder mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Versendungen der Ware innerhalb des gleichen Ortes und für den Fall, dass wir die Ware durch eigenes Personal und/oder mit eigenen Fahrzeugen transportieren. Ist die Ware versandbereit und verzögert sch die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(2) Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Lager. Die Versandkosten tragt der Besteller. Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht vom Firmensitz zum Stückgutbahnhof nicht berechnet.

(3) Die Versendung erfolgt kartoniert oder im Hängeversand. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Besteller gewünscht wird. Bei Verwendung von Leihbehältern tragt der Besteller die Frachtkosten die Mietkosten werden von uns übernommen.

(4) Die Ware wird von uns unversichert versandt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich der Abschluss einer Versicherung auf Kosten des Kunden vereinbart worden ist.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel am 61. Tag ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet. Abänderungen der Regulierungsweise sind vorn Besteller 3 Monate vorher anzukündigen. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet Skonto wird nur dann gewährt, wenn sämtliche alten Rechnungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

(3) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers und bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers können wir nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch aus stehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfallen des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

(4) Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Sonstige Abzüge (z. B. Porti) sind unzulässig.

§ 6 Mängelrügen/Gewährleistung

(1) Der Besteller verliert bei offensichtlichen Mängeln und Beanstandungen seine Gewährleistungsansprüche, wenn er uns über den Mangel und die Beanstandungen nicht binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich Mitteilung macht. Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber uns zu rügen. Geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichts, der Ausstattung und des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung schriftlich zugesichert haben.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht zur Nachbesserung und/oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tag en nach Rückempfang der beanstandeten Ware In diesem Falle tragen wir die Frachtkosten. Ist die Nichterfüllung fehlgeschlagen, hat der Besteller nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der vorgenannten 12-Tages-Frist kann der Besteller nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn dass der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht oder eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, die mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbunden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Bestellers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur dann berechtigt, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

(3) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nehmen wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt uns hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus dem Schaden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in der Hohe des Fakturenwertes der Ware ab- Wir nehmen die Abtretung an.

§ 8 Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland- Die Geltung des Übereinkommens der UN über Vertrage über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.

§ 9 Gerichtsstandsvereinbarung

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl entweder das Amtsgericht oder das Landgericht Neuss Düsseldorf örtlich und sachlich zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an einem anderen, örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen.

§ 10 Nichtigkeitsklausen

Sollte ein Teil der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des anderen Teils dieser Bestimmungen nicht berührt. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages nicht.